Bundesgesetz
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Art. 46 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft (Art. 60) kann beim BWL Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 3 Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |