Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)
vom 17. Juni 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 60Organisationen der Wirtschaft
1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, insbesondere:
a.
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;
b.
Marktbeobachtungen und Analysen;
c.
Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen.
2 Er kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften delegieren. Das BWL kann mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3 Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen.