Bundesgesetz
|
Art. 7 Grundsätze
1 Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen. 2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher Güter ab. 3 Kommt ein Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande, so verfügt das BWL den Vertragsabschluss. Zudem kann der Bundesrat die Einfuhr von Gütern, die der Vorratshaltung unterstellt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen. |