Bundesgesetz
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Art. 12 Eigentum an Pflichtlagern
1 Pflichtlagerwaren müssen im Eigentum des Pflichtlagerhalters sein. 2 Waren, an denen Dritte Eigentumsansprüche haben, können nur in Pflichtlager gehalten werden, wenn sich alle Berechtigten gegenüber dem Bund und allenfalls gegenüber dem Darlehensgeber solidarisch verpflichten. |