Bundesgesetz
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Art. 35 Förderung von Massnahmen privatrechtlicher und öffentlich‑rechtlicher Unternehmen
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Mittel Massnahmen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung fördern, sofern die Massnahmen:
2 Der Bundesrat bestimmt die Massnahmen, die gefördert werden können, die Höhe der Finanzhilfen und Garantien sowie die Voraussetzungen für die Förderung. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Landesversorgung, die Wirksamkeit der einzelnen Massnahmen im Verhältnis zu den Kosten sowie die Eigeninteressen der Unternehmen. |