Bundesgesetz
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Art. 45 Einsprache
1 Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden. 2 Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben. |