Bundesgesetz
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Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug
Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |