Bundesgesetz
|
Art. 53 Begünstigung
1 Wer in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 2 Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen zu verunmöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Steht ein Täter in so nahen Beziehungen zum Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen. BGE
135 II 38 (2C_376/2008) from 2. Dezember 2008
Regeste: Art. 102 BV, Art. 83 lit. j BGG, Art. 31, 33 und 34 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 10 Abs. 2, Art. 38, 39 und 41 LVG, Art. 11 Abs. 2 Vorratshaltungsverordnung; Rechtsnatur der Genehmigung (bzw. deren Widerrufs) von Reglementsbestimmungen eines dezentralen Verwaltungsträgers. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E. 1). Gegen Entscheide eines Bundesamts über die Genehmigung von Reglementsbestimmungen eines externen Verwaltungsträgers kann von diesem beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (E. 2-4). |