Bundesgesetz
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Art. 62 Beobachtung der Versorgungslage und statistische Erhebungen
1 Der Bundesrat beobachtet dauernd die Versorgungslage und ordnet die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen an. 2 Dabei stützt er sich auf Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft. Er stellt sicher, dass die Erhebung und Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. |