Bundesgesetz
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Art. 17 Aufsicht
1 Das BWL beaufsichtigt die Garantiefonds und ihre Trägerschaften. 2 Werden Mittel eines Garantiefonds nicht zweckentsprechend verwendet oder besteht ein Missverhältnis zwischen den erhobenen Beiträgen und den benötigten Mitteln, so ordnet das BWL die erforderlichen Anpassungen an. |