Bundesgesetz
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Art. 34 Vorübergehende Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen anderer Erlasse
1 Der Bundesrat kann für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Die Bestimmungen sind im Anhang 1 aufgeführt. 2 Die Bestimmungen dürfen nur soweit für nicht anwendbar erklärt werden, wie sie mit Massnahmen nach diesem Gesetz im Widerspruch stehen. 3 Die Nichtanwendbarkeitserklärung darf keine über die Geltungsdauer der Massnahmen hinausgehende oder unumkehrbare Wirkung entfalten. 4 Der Bundesrat kann bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage weitere Bestimmungen in den Anhang 1 aufnehmen. |