Bundesgesetz
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Art. 4 Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen
1 Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die unmittelbar oder im Rahmen wirtschaftlicher Prozessezur Überwindung schwerer Mangellagen notwendig sind. 2 Lebenswichtige Güter sind insbesondere:
3 Lebenswichtige Dienstleistungen sind insbesondere:
4 Zu den lebenswichtigen Dienstleistungen gehören auch die dafür benötigten Betriebsmittel und Ressourcen. |