Bundesgesetz
über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Landesversorgungsgesetz, LVG)

vom 17. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 42 Verfügung von Verwaltungsmassnahmen

1 Das BWL trifft Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 40 und 41 mit­tels Ver­fü­gung.

2 Sind dem Bund bei der Rück­for­de­rung von Wa­ren oder Ver­mö­gens­vor­tei­len Ver­fah­rens­kos­ten ent­stan­den, so ha­ben ge­schä­dig­te Drit­te nach Ar­ti­kel 41 Ab­satz 4 die Kos­ten ent­spre­chend ih­rem An­teil an der Rück­for­de­rung zu tra­gen. Das BWL setzt den Be­trag durch Ver­fü­gung fest.

BGE

105 V 52 () from 9. August 1979
Regeste: Art. 43bis Abs. 1 AHVG, 42 Abs. 2 IVG und 36 Abs. 1 IVV. - Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn nebst der in den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlichen Dritthilfe zusätzlich die dauernde Notwendigkeit der Pflege oder der persönlichen Überwachung besteht (Erw. 3). - Die Mitwirkung Dritter bei den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen kann in der Form direkter Hilfe oder in der Form gezielter Überwachung erfolgen (Erw. 4a). - Der dauernden Notwendigkeit von Pflege oder persönlicher Überwachung kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (Erw. 4b). - Auslegung der Begriffe "Hilfe Dritter, dauernde Pflege, persönliche Überwachung" gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV (Erw. 4b). Bei dieser Auslegung verstösst Art. 36 Abs. 1 IVV weder gegen Art. 42 Abs. 2 lVG noch gegen Art. 43bis Abs. 1 AHVG.

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