Bundesgesetz
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Art. 42 Verfügung von Verwaltungsmassnahmen
1 Das BWL trifft Massnahmen nach den Artikeln 40 und 41 mittels Verfügung. 2 Sind dem Bund bei der Rückforderung von Waren oder Vermögensvorteilen Verfahrenskosten entstanden, so haben geschädigte Dritte nach Artikel 41 Absatz 4 die Kosten entsprechend ihrem Anteil an der Rückforderung zu tragen. Das BWL setzt den Betrag durch Verfügung fest. BGE
105 V 52 () from 9. August 1979
Regeste: Art. 43bis Abs. 1 AHVG, 42 Abs. 2 IVG und 36 Abs. 1 IVV. - Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn nebst der in den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlichen Dritthilfe zusätzlich die dauernde Notwendigkeit der Pflege oder der persönlichen Überwachung besteht (Erw. 3). - Die Mitwirkung Dritter bei den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen kann in der Form direkter Hilfe oder in der Form gezielter Überwachung erfolgen (Erw. 4a). - Der dauernden Notwendigkeit von Pflege oder persönlicher Überwachung kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (Erw. 4b). - Auslegung der Begriffe "Hilfe Dritter, dauernde Pflege, persönliche Überwachung" gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV (Erw. 4b). Bei dieser Auslegung verstösst Art. 36 Abs. 1 IVV weder gegen Art. 42 Abs. 2 lVG noch gegen Art. 43bis Abs. 1 AHVG. |