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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)
vom 17. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 42Verfügung von Verwaltungsmassnahmen
1 Das BWL trifft Massnahmen nach den Artikeln 40 und 41 mittels Verfügung.
2 Sind dem Bund bei der Rückforderung von Waren oder Vermögensvorteilen Verfahrenskosten entstanden, so haben geschädigte Dritte nach Artikel 41 Absatz 4 die Kosten entsprechend ihrem Anteil an der Rückforderung zu tragen. Das BWL setzt den Betrag durch Verfügung fest.