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Bundesgesetz
über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Landesversorgungsgesetz, LVG)

vom 17. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 42 Verfügung von Verwaltungsmassnahmen

1 Das BWL trifft Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 40 und 41 mit­tels Ver­fü­gung.

2 Sind dem Bund bei der Rück­for­de­rung von Wa­ren oder Ver­mö­gens­vor­tei­len Ver­fah­rens­kos­ten ent­stan­den, so ha­ben ge­schä­dig­te Drit­te nach Ar­ti­kel 41 Ab­satz 4 die Kos­ten ent­spre­chend ih­rem An­teil an der Rück­for­de­rung zu tra­gen. Das BWL setzt den Be­trag durch Ver­fü­gung fest.