Bundesgesetz
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Art. 49 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. |