Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. März 2022)


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Art. 105 Grundsatz

1 Der Bund stellt den Kan­to­nen fi­nan­zi­el­le Mit­tel für In­ves­ti­ti­ons­kre­di­te zur Ver­fü­gung für:

a.
ein­zel­be­trieb­li­che Mass­nah­men;
b.
ge­mein­schaft­li­che Mass­nah­men;
c.146
Bau­ten und Ein­rich­tun­gen ge­werb­li­cher Klein­be­trie­be.

2 Die Kan­to­ne ge­wäh­ren In­ves­ti­ti­ons­kre­di­te als zins­lo­se Dar­le­hen durch Ver­fü­gung.

3 Die Dar­le­hen sind in­nert längs­tens 20 Jah­ren zu­rück­zu­zah­len. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

4 Soll das Dar­le­hen durch ein Grund­pfand­recht ge­si­chert wer­den, so kann die öf­fent­li­che Be­ur­kun­dung des Pfand­ver­tra­ges durch ei­ne Ver­fü­gung der Be­hör­de, wel­che das Dar­le­hen ge­währt, er­setzt wer­den.147

146 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 6095; BBl 2006 6337).

147 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 47217234).

BGE

93 IV 66 () from 14. Juli 1967
Regeste: Art. 111 und 112 Abs. 1 L WG sind nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches erfüllt (Erw. 2). Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug. Vermögensschaden (Erw. 3 und 4).

108 IB 150 () from 7. Mai 1982
Regeste: Wohnbauförderung. Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Ansprüche auf Rückerstattung von Wohnbauförderungsbeiträgen gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1947 über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Behörden vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, und spätestens zehn Jahre seit der Entstehung des Anspruchs (E. 4 lit. d). Soweit die Verjährungsfrist an die Entstehung des Rückerstattungsanspruches anknüpft, beginnt sie mit der Zweckentfremdung (E. 4 lit. c).

108 IB 157 () from 7. Mai 1982
Regeste: Art. 105 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Die einjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 2 LWG beginnt erst mit der Kenntnis des Rückerstattungsanspruches durch die zuständigen Bundesstellen, auch wenn der Vollzug den kantonalen Behörden übertragen ist.

115 IB 358 () from 30. Juni 1989
Regeste: Verordnung über Preiszuschläge auf Futtermitteln (Preiszuschlagsverordnung; SR 916.112.231); BG über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0): Nachentrichtung von zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben (Preiszuschläge auf Futtermitteln); Verjährung. 1. Preiszuschläge auf Futtermitteln sind Abgaben im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR. Für deren Nachentrichtung und für die Verjährung ist deshalb von Art. 12 in Verbindung mit Art. 11 VStrR auszugehen (E. 3). 2. Sind Strafverfolgung und Strafvollstreckung bezüglich der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (hier: gegen das Zollgesetz) nicht verjährt, so ist es kraft Gesetzesvorschrift (Art. 12 Abs. 4 VStrR) auch die Leistungspflicht nicht (E. 4).

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