Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. März 2022)


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Art. 64 Kontrollen 100

1 Zum Schutz der Be­zeich­nun­gen und Kenn­zeich­nun­gen er­lässt der Bun­des­rat Vor­schrif­ten be­tref­fend die Wein­le­se­kon­trol­le und die Kon­trol­le des Han­dels mit Wein. Er setzt An­for­de­run­gen fest, wel­che die Kan­to­ne, die Pro­du­zen­ten, die Ein­kel­ler­er und die Wein­händ­ler ein­zu­hal­ten ha­ben, ins­be­son­de­re be­tref­fend Mel­dun­gen, Be­gleit­do­ku­men­te, Kel­ler­buch­hal­tung und In­ven­ta­re. So­fern der Schutz der Be­zeich­nun­gen und Kenn­zeich­nun­gen nicht be­ein­träch­tigt ist, kann der Bun­des­rat Aus­nah­men und Ver­ein­fa­chun­gen vor­se­hen. Er ko­or­di­niert die Kon­trol­len.

2 Er kann, um die Zu­sam­men­ar­beit der Kon­troll­or­ga­ne zu ver­ein­fa­chen, ei­ne zen­tra­le Da­ten­bank vor­se­hen. Er legt da­für die An­for­de­run­gen an In­halt und Be­trieb so­wie die Da­ten­qua­li­tät fest und re­gelt die Be­din­gun­gen für den Zu­gang und die Ver­wen­dung der Da­ten.

3 Die Durch­füh­rung der Wein­le­se­kon­trol­le ist Sa­che der Kan­to­ne. Der Bund kann sich mit ei­nem Pau­schal­bei­trag an den kan­to­na­len Kon­troll­kos­ten be­tei­li­gen; der Be­trag wird auf­grund der Reb­flä­che der Kan­to­ne fest­ge­legt.

4 Die Durch­füh­rung der Kon­trol­le des Han­dels mit Wein wird ei­nem vom Bun­des­rat be­zeich­ne­ten Kon­troll­or­gan über­tra­gen.

100 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 6095; BBl 2006 6337).

BGE

135 II 243 (2C_506/2008) from 2. Februar 2009
Regeste: Art. 3 lit. a Anhang 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Art. 63 LwG und Art. 21 Abs. 3 der Weinverordnung; Ausdehnung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) für den Weinbau über die Landesgrenzen hinaus; Herkunftsangabe. Beschwerderecht gegen einen kantonalen Erlass (E. 1.2). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Die Ausdehnung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung über die Landesgrenzen hinaus ist nicht mit dem bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbar (E. 3). Sie widerspricht ebenfalls dem Bundesrecht; das ergibt sich namentlich aus der historischen Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Weinverordnung (E. 4.4) und aus den Anforderungen, welche an das System der kontrollierten Ursprungsbezeichnung gestellt werden, vor allem mit Blick auf die Weinlesekontrolle (E. 5.2), sowie aus dem Anliegen des Konsumentenschutzes (E. 5.3). Zudem können die Kantone nach Art. 63 LwG ab dem Weinjahrgang 2008 keine Weine mehr mit einer Klassierung herstellen und etikettieren lassen, die - wie die Herkunftsbezeichnung - im neuen Recht nicht mehr vorgesehen ist (E. 7).

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