Bundesgesetz
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Art. 105 Grundsatz
1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:
2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung. 3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.149 148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 6095; BBl 2006 6337). 149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 47217234). Court decisions
93 IV 66 () from July 14, 1967
Regeste: Art. 111 und 112 Abs. 1 L WG sind nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches erfüllt (Erw. 2). Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug. Vermögensschaden (Erw. 3 und 4).
108 IB 150 () from May 7, 1982
Regeste: Wohnbauförderung. Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Ansprüche auf Rückerstattung von Wohnbauförderungsbeiträgen gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1947 über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Behörden vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, und spätestens zehn Jahre seit der Entstehung des Anspruchs (E. 4 lit. d). Soweit die Verjährungsfrist an die Entstehung des Rückerstattungsanspruches anknüpft, beginnt sie mit der Zweckentfremdung (E. 4 lit. c).
108 IB 157 () from May 7, 1982
Regeste: Art. 105 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Die einjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 2 LWG beginnt erst mit der Kenntnis des Rückerstattungsanspruches durch die zuständigen Bundesstellen, auch wenn der Vollzug den kantonalen Behörden übertragen ist.
115 IB 358 () from June 30, 1989
Regeste: Verordnung über Preiszuschläge auf Futtermitteln (Preiszuschlagsverordnung; SR 916.112.231); BG über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0): Nachentrichtung von zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben (Preiszuschläge auf Futtermitteln); Verjährung. 1. Preiszuschläge auf Futtermitteln sind Abgaben im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR. Für deren Nachentrichtung und für die Verjährung ist deshalb von Art. 12 in Verbindung mit Art. 11 VStrR auszugehen (E. 3). 2. Sind Strafverfolgung und Strafvollstreckung bezüglich der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (hier: gegen das Zollgesetz) nicht verjährt, so ist es kraft Gesetzesvorschrift (Art. 12 Abs. 4 VStrR) auch die Leistungspflicht nicht (E. 4). |