Bundesgesetz
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Art. 27a
1 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel63 dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik‑, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind. 2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen. 63 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |