Bundesgesetz
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Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung
1 Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung:
2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen. |