1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:150
- a.
- als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
- b.
- für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden;
- c.151
- für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen;
- d.152
- für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
- a.
- als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
- b.
- für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten;
- c.
- für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts153 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet;
- d.154
- für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind;
- e.155
- für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
3 Investitionskredite werden pauschal gewährt.
4 Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974156 und des Bundesgesetzes vom 20. März 1970157 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden.
5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.158