Bundesgesetz
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Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit 26
1 Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen. 2 Die Massnahmen müssen:
3 Unterstützt werden können namentlich:
4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest. 26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). |