Bundesgesetz
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Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein. 2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:
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