Bundesgesetz
|
Art. 111 Verluste
Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen. BGE
93 IV 66 () from 14. Juli 1967
Regeste: Art. 111 und 112 Abs. 1 L WG sind nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches erfüllt (Erw. 2). Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug. Vermögensschaden (Erw. 3 und 4). |