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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 12Absatzförderung
1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.27
2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.28
3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.29
4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.