Bundesgesetz
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Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:
2 Er kann insbesondere:
3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt. |