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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 152Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:
a.
besonders gefährlichen Schadorganismen;
b.
Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können.
2 Er kann insbesondere:
a.
festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
b.
Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;
c.
diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
d.
die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
e.
den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.