Bundesgesetz
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Art. 154 Leistungen der Kantone
1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch. 2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. |