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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 165Aufklärung
1 Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren.
2 Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären.