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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 169Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a.
Verwarnung;
b.
Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c.
Ausschluss von Berechtigungen;
d.
Ausschluss von der Direktvermarktung;
e.
Ablieferungs‑, Annahme- und Verwertungssperre;
f.
Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a.
Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b.
Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr;
c.
Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d.
Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228