Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten

1 Bei der Ver­tei­lung von Zoll­kon­tin­gen­ten soll der Wett­be­werb ge­wahrt blei­ben.

2 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de ver­teilt die Zoll­kon­tin­gen­te na­ment­lich nach fol­gen­den Ver­fah­ren und Kri­te­ri­en:

a.
durch Ver­stei­ge­rung;
b.
nach Mass­ga­be der In­land­leis­tung;
c.
auf­grund der be­an­trag­ten Men­ge;
d.
ent­spre­chend der Rei­hen­fol­ge des Ein­gan­ges der Be­wil­li­gungs­ge­su­che;
e.56
ent­spre­chend der Rei­hen­fol­ge der Ver­an­la­gung;
f.
nach Mass­ga­be der bis­he­ri­gen Ein­fuh­ren der Ge­such­stel­ler.

3 Als In­land­leis­tung im Sin­ne von Ab­satz 2 Buch­sta­be b gilt na­ment­lich die Über­nah­me gleich­ar­ti­ger Er­zeug­nis­se in­län­di­scher Her­kunft und han­dels­üb­li­cher Qua­li­tät.

4 Um Miss­bräu­che zu ver­hin­dern, kann der Bun­des­rat Im­por­teu­re von der Be­rech­ti­gung aus­sch­lies­sen.

5 Der Bun­des­rat kann die Kom­pe­tenz zur Fest­le­gung von Kri­te­ri­en zur Ver­tei­lung von Zoll­kon­tin­gen­ten dem WBF über­tra­gen.

6 Die Zu­tei­lung der Zoll­kon­tin­gen­te wird ver­öf­fent­licht.

56 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 6095; BBl 2006 6337).

BGE

128 II 34 () from 6. November 2001
Regeste: Art. 48 LwG; Art. 19 Abs. 1 lit. a SV; Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke. Das System, welches die neue Schlachtviehverordnung für die Verteilung der Anteile am Zollkontingent für Schlachtvieh und Fleisch von "Tieren der Rindviehgattung" (insbesondere auch für Nierstücke) vorsieht, verstösst nicht gegen die Grundsätze von Art. 48 LwG.

129 II 160 () from 7. Januar 2003
Regeste: Art. 74 Ziff. 15 ZG; Art. 10 Abs. 4 lit. b und c ZTG; Art. 20-22 und 175 Abs. 2 LwG; Art. 10-20 AEV; Art. 26 Abs. 1 der Weinverordnung; Art. 16d-16g des Weinstatuts; Art. 12 VStrR. Zollabgaben, Zuteilung des Zollkontingentsanteils, Voraussetzung für die Weineinfuhr zum Kontingentszollansatz. Nachträgliche Einforderung einer nicht erhobenen Abgabe. Die vorherige Bezahlung des Zuschlagpreises ist Voraussetzung für die Weineinfuhr zum reduzierten Kontingentszollansatz. Diese Bedingung stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Folglich unterliegen vor Bezahlung des Zuschlagpreises vorgenommene Einfuhren dem allgemeinen Zollrecht und sind darauf Abgaben zum ordentlichen Zollansatz zu erheben (E. 2). Die vor Bezahlung des Zuschlagpreises vorgenommene Weineinfuhr fällt gemäss Art. 175 Abs. 2 LwG unter Art. 74 Ziff. 15 ZG. Art. 12 VStrR erlaubt, eine der Differenz zwischen dem reduzierten Kontingentszollansatz und dem nicht erhobenen ordentlichen Zolltarif entsprechende Abgabe einzufordern. Es handelt sich dabei um eine Nachforderung und nicht um eine strafrechtliche Sanktion (E. 3).

140 II 194 (2C_201/2013) from 24. Januar 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 1 SV; Art. 5 Abs. 2 BV; Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung. Zollkontingente in der Landwirtschaft dienen dem Schutz der inländischen Produktion. Die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises bezweckt die Verhinderung von Importen ausserhalb der zugeteilten Kontingente und die Sicherstellung der Zahlung. Die Nachforderung des Differenzbetrags zwischen KZA und AKZA wegen verspäteter Bezahlung des Zuschlagspreises führt an diesen Regelungszielen vorbei und ist daher unverhältnismässig (E. 5).

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