Bundesgesetz
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Art. 25 Freiwillige Beiträge
1 Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem WBF übertragen. 2 Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden. BGE
99 IB 159 () from 13. Juli 1973
Regeste: Verfahren (OG/VwG). - Prüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit einer Verordnungsvorschrift im bundesgerichtlichen Verfahren (Erw. 1 a). - Zulässigkeit von Feststellungsbegehren bei schutzwürdigem Interesse (Erw. 1 b). Schlachtviehordnung (SVO): Einfuhrkontingentierung für Rindsnierstücke. - Grundsätze der mengenmässigen Beschränkung der Einfuhr (Erw. 3). - Rechtmässigkeit der Umschreibung der Einfuhrberechtigung (Erw. 4 a), der Festsetzung der Gruppenkontingente (Erw. 4 b), der Bestimmung der Kontingentsberechnungsgrundlagen (Erw. 4 c) sowie des Überschussverwertungssystems (Erw. 4 d). |