Bundesgesetz
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Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch 76
1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest. 3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen. 76 Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3939; BBl 2017 4351). |