1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:
a.
die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten;
b.
eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.
2bis Für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird bis 2026 ein Beitrag von 2100 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet. Werden die Zuckerrüben nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion angebaut, so wird bis 2026 ein Zusatzbeitrag von 200 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.92
3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200593 ausgerichtet werden.