Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 70 Grundsatz

1 Zur Ab­gel­tung der ge­mein­wirt­schaft­li­chen Leis­tun­gen wer­den Be­wirt­schaf­tern und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben Di­rekt­zah­lun­gen aus­ge­rich­tet.

2 Die Di­rekt­zah­lun­gen um­fas­sen:

a.
Kul­tur­land­schafts­bei­trä­ge;
b.
Ver­sor­gungs­si­cher­heits­bei­trä­ge;
c.
Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge;
d.
Land­schafts­qua­li­täts­bei­trä­ge;
e.
Pro­duk­ti­ons­sys­tem­bei­trä­ge;
f.
Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge;
g.
Über­gangs­bei­trä­ge.

3 Der Bun­des­rat legt die Hö­he der Bei­trä­ge fest. Da­bei be­rück­sich­tigt er das Aus­mass der er­brach­ten ge­mein­wirt­schaft­li­chen Leis­tun­gen, den mit der Er­brin­gung die­ser Leis­tun­gen ver­bun­de­nen Auf­wand und die auf dem Markt er­ziel­ba­ren Er­lö­se.

BGE

93 I 90 () from 3. Februar 1967
Regeste: Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Art. 70 ff. LWG; Verordnung vom 4. Februar 1955). Entzug einer Vertriebsbewilligung; Gebühren für die Untersuchung von Proben. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Wenn der Inhaber der Vertriebsbewilligung den Hilfsstoff nicht wie vorgeschrieben bezeichnet, kann die Bewilligung nachträglich befristet, an Auflagen oder Bedingungen geknüpft oder entzogen werden. Der Entzug ist nur zulässig, wenn er nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen gerechtfertigt ist (Erw. 2, 3). 3. Voraussetzungen, unter denen eine Firma mit Gebühren für die Untersuchung von Proben belastet werden kann (Erw. 4).

137 II 182 (2C_450/2009) from 10. Februar 2011
Regeste: Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden