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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 70Grundsatz
1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2 Die Direktzahlungen umfassen:
a.
Kulturlandschaftsbeiträge;
b.
Versorgungssicherheitsbeiträge;
c.
Biodiversitätsbeiträge;
d.
Landschaftsqualitätsbeiträge;
e.
Produktionssystembeiträge;
f.
Ressourceneffizienzbeiträge;
g.
Übergangsbeiträge.
3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.