Bundesgesetz
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Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet. 2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buchstabe c im Sömmerungsgebiet nicht. 3 Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet fest. |