Bundesgesetz
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Art. 77 Übergangsbeiträge
1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet. 2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991109. 3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies. 4 Der Bundesrat legt fest:
BGE
99 IB 321 () from 2. Februar 1973
Regeste: Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB. 1. st a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c). 2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5). - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6). - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7). 3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8). 4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2). - Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens. - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung. |