Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 77 Übergangsbeiträge

1 Zur Ge­währ­leis­tung ei­ner so­zi­al­ver­träg­li­chen Ent­wick­lung wer­den Über­gangs­bei­trä­ge aus­ge­rich­tet.

2 Die Über­gangs­bei­trä­ge be­mes­sen sich nach den be­wil­lig­ten Kre­di­ten ab­züg­lich der Aus­ga­ben für die Bei­trä­ge nach den Ar­ti­keln 71–76, 77a und 77b so­wie für die Ab­gel­tun­gen nach Ar­ti­kel 62a des Ge­wäs­ser­schutz­ge­set­zes vom 24. Ja­nu­ar 1991109.

3 Die Über­gangs­bei­trä­ge wer­den be­triebs­be­zo­gen aus­ge­rich­tet. Der Bei­trag für den ein­zel­nen Be­trieb rich­tet sich nach der Dif­fe­renz zwi­schen den all­ge­mei­nen Di­rekt­zah­lun­gen vor dem Sys­tem­wech­sel und den Bei­trä­gen nach den Ar­ti­keln 71 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c und 72 nach dem Sys­tem­wech­sel. Die Dif­fe­renz wird auf der Ba­sis der Struk­tur fest­ge­legt, die ein Be­trieb vor dem Sys­tem­wech­sel auf­wies.

4 Der Bun­des­rat legt fest:

a.
die Be­rech­nung der Bei­trä­ge für den ein­zel­nen Be­trieb;
b.
die Mo­da­li­tä­ten im Fal­le von Be­triebs­über­ga­ben und grös­se­ren struk­tu­rel­len Ver­än­de­run­gen;
c.
Grenz­wer­te in Be­zug auf das steu­er­ba­re Ein­kom­men und Ver­mö­gen der Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, ab de­nen die Bei­trä­ge ge­kürzt wer­den oder kei­ne Bei­trä­ge aus­ge­rich­tet wer­den, wo­bei er für ver­hei­ra­te­te Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen hö­he­re Grenz­wer­te fest­legt.

BGE

99 IB 321 () from 2. Februar 1973
Regeste: Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB. 1. st a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c). 2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5). - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6). - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7). 3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8). 4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2). - Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens. - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung.

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