Bundesgesetz
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Art. 77a Grundsatz
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus. 2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:
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