Bundesgesetz
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Art. 81 Genehmigung durch das BLW
1 Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest. 2 Das BLW teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an. |