Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 83 Widerruf

Der Kan­ton kann das Dar­le­hen wi­der­ru­fen, wenn da­für ein wich­ti­ger Grund vor­liegt.

BGE

97 I 241 () from 5. Mai 1971
Regeste: Interkantonales Bodenverbesserungsunternehmen im Sinne des Art. 83 des BG über die Förderung der Landwirtschaft (LWG). Genügt für die Errichtung eines solchen Unternehmens die Verständigung unter den Kantonsregierungen oder bedarf es dafür eines förmlichen interkantonalen Staatsvertrages?

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