Bundesgesetz
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Art. 83 Widerruf
Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. BGE
97 I 241 () from 5. Mai 1971
Regeste: Interkantonales Bodenverbesserungsunternehmen im Sinne des Art. 83 des BG über die Förderung der Landwirtschaft (LWG). Genügt für die Errichtung eines solchen Unternehmens die Verständigung unter den Kantonsregierungen oder bedarf es dafür eines förmlichen interkantonalen Staatsvertrages? |