Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 86 Verluste

1 Ver­lus­te aus der Ge­wäh­rung von Dar­le­hen, die den Grenz­be­trag nach Ar­ti­kel 81 nicht über­stei­gen, ein­sch­liess­lich all­fäl­li­ger Rechts­kos­ten sind, so­weit sie nicht durch Zin­sen ge­deckt wer­den, von den Kan­to­nen zu tra­gen.

2 Ver­lus­te und all­fäl­li­ge Rechts­kos­ten aus der Ge­wäh­rung von Dar­le­hen, die nach Ar­ti­kel 81 durch das BLW ge­neh­migt wur­den, sind, so­weit sie nicht durch Zin­sen ge­deckt wer­den, ent­spre­chend ih­rer Be­tei­li­gung am Dar­le­hen auf Bund und Kan­ton auf­zu­tei­len.

BGE

116 IB 447 () from 24. Oktober 1990
Regeste: Art. 86 LwG und Art. 103 lit. a OG; Ablehnung eines Gesuches betreffend Zerstückelung einer landwirtschaftlichen Parzelle und Beschwerdelegitimation der Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Tragweite des kantonalen Rechts (Art. 89 des Genfer Gesetzes über die Bodenmelioration vom 5. Juni 1987) im Verhältnis zum Bundesrecht (Art. 86 LwG) hinsichtlich des Zerstückelungsverbotes für landwirtschaftlichen Boden, der Bestandteil einer Güterzusammenlegung gebildet hat; Auswirkungen bezüglich des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels (E. 1). Grundsatz des gemeinschaftlichen Vorgehens der Erben und Ausnahmen von diesem Grundsatz. Für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Zustimmung sämtlicher Erben oder deren Vertreter notwendig, falls die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, geeignet erscheint, die Interessen der Erbengemeinschaft und der übrigen Miterben zu beeinträchtigen oder auch nur zu gefährden (E. 2).

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