Bundesgesetz
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Art. 86 Verluste
1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. 2 Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen. BGE
116 IB 447 () from 24. Oktober 1990
Regeste: Art. 86 LwG und Art. 103 lit. a OG; Ablehnung eines Gesuches betreffend Zerstückelung einer landwirtschaftlichen Parzelle und Beschwerdelegitimation der Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Tragweite des kantonalen Rechts (Art. 89 des Genfer Gesetzes über die Bodenmelioration vom 5. Juni 1987) im Verhältnis zum Bundesrecht (Art. 86 LwG) hinsichtlich des Zerstückelungsverbotes für landwirtschaftlichen Boden, der Bestandteil einer Güterzusammenlegung gebildet hat; Auswirkungen bezüglich des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels (E. 1). Grundsatz des gemeinschaftlichen Vorgehens der Erben und Ausnahmen von diesem Grundsatz. Für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Zustimmung sämtlicher Erben oder deren Vertreter notwendig, falls die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, geeignet erscheint, die Interessen der Erbengemeinschaft und der übrigen Miterben zu beeinträchtigen oder auch nur zu gefährden (E. 2). |