Bundesgesetz
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Art. 8a Richtpreise 20
1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben. 2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen. 3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. 4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden. 20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 47217234). |