Bundesgesetz
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Art. 99 Anschluss weiterer Werke
1 Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist. 2 Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist. |