Federal Act
on Agriculture
(Agriculture Act, AgricA)


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Art. 23 Compensatory payments and charges

1 If the al­loc­a­tion of a tar­iff quota share is de­pend­ent on pro­mo­tion of Swiss pro­duc­tion (Art. 22 para­graph 2 let­ter b), the Fed­er­al Coun­cil may de­cide on ap­pro­pri­ate com­pens­at­ory pay­ments or charges if:

a.
such pro­mo­tion is not ne­ces­sary in view of its pur­pose; or
b.
it is im­possible for the im­port­er to pro­mote Swiss pro­duc­tion or do­ing so would lead to un­reas­on­able hard­ship.

2 Com­pens­at­ory pay­ments or charges must be set in such a way that they bal­ance out the ad­vant­ages gained by the im­port­er from not hav­ing to pro­mote Swiss pro­duc­tion.

BGE

95 I 289 () from 3. April 1969
Regeste: Kontingentierung der Einfuhr von Schlachtvieh und Fleisch. Einfuhrbewilligungen für Verwerterorganisationen inländischer Schlachtviehproduzenten (Art. 23 Abs. 4 LWG, Art. 9 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates betreffend Schlachtviehmarkt und Fleischversorgung vom 30. Dezember 1953). 1. Begriff der Verwerterorganisation (Erw. 4). 2. Wann sind Einfuhrbewilligungen für Verwerterorganisationen ausnahmsweise zulässig? (Erw. 5 und 6).

99 IB 159 () from 13. Juli 1973
Regeste: Verfahren (OG/VwG). - Prüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit einer Verordnungsvorschrift im bundesgerichtlichen Verfahren (Erw. 1 a). - Zulässigkeit von Feststellungsbegehren bei schutzwürdigem Interesse (Erw. 1 b). Schlachtviehordnung (SVO): Einfuhrkontingentierung für Rindsnierstücke. - Grundsätze der mengenmässigen Beschränkung der Einfuhr (Erw. 3). - Rechtmässigkeit der Umschreibung der Einfuhrberechtigung (Erw. 4 a), der Festsetzung der Gruppenkontingente (Erw. 4 b), der Bestimmung der Kontingentsberechnungsgrundlagen (Erw. 4 c) sowie des Überschussverwertungssystems (Erw. 4 d).

99 IB 185 () from 13. Juli 1973
Regeste: Schlachtviehordnung (SVO): Einfuhrberechtigung für Rindsnierstücke. - Begriff des Grossisten und des Lieferers in Grossverteilermengen nach Art. 12 lit. c SVO (Erw. 1). - Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der durch Art. 12 SVO getroffenen Ordnung (Erw. 2).

100 IB 318 () from 20. Dezember 1974
Regeste: Einfuhrkontingentierung für Fleisch aus Süd-Rhodesien. Ein gemischtes System, das mit einem doppelten Schlüssel sowohl die bisherigen Handelsbeziehungen möglichst schonen wie auch die Gewerbegenossen möglichst gleichbehandeln will, verstösst nicht gegen die Verfassung.

100 IB 429 () from 28. Juni 1974
Regeste: Kontingentierung der Einfuhr von Rotweinen. Verordnung des Bundesrates über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse vom 23. Dezember 1971 (Weinstatut). Ist die Beibehaltung der Kontingentierung mit Art. 23 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (LWG) und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar? 1. Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens (Art. 25 VwG) und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Feststellungsverfügung (Erw. 1). 2. Kompetenzen des Bundesrates nach Art. 23 Abs. 1 LWG. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. 4 und 5). 3. Würdigung einer Meinungsäusserung der Schweizerischen Kartellkommission und der Gegenargumente der Beschwerdeführerin. Die Annahme des Bundesrates, dass durch völlige Freigabe der Einfuhr von Rotweinen der Absatz der Inlandweine zu angemessenen Preisen gefährdet würde und dass es sich rechtfertige, deswegen die Kontingentierung weiterzuführen, erscheint als haltbar (Erw. 6-10).

102 IB 356 () from 12. November 1976
Regeste: Verordnung des Bundesrates vom 19. Februar 1954 über den Eiermarkt und die Eierversorgung (Eier-Ordnung). Bewilligungspflicht für Grossbetriebe der Eierproduktion (Art. 2). 1. Wenn ein Betrieb den zugelassenen Legehennenbestand überschreitet, folgt daraus nur, dass er keine Eier mit Hilfe des Bundes, über die Sammelorganisationen und die Importeure, absetzen kann (Erw. 1). 2. Zweck des Landwirtschaftsgesetzes und der Eier-Ordnung. Das System des Art. 2 Eier-Ordnung lässt sich auf Art. 23 Abs. 1 lit. c LwG stützen (Erw. 2). 3. Kriterien für die Unterscheidung zwischen schutzbedürftigen und nicht schutzbedürftigen Betrieben der Eierproduktion (Erw. 3). 4. Eine Bewilligung darf entzogen werden, wenn sie aufgrund irreführender Angaben des Bewerbers zu Unrecht erteilt wurde oder wenn sie infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt ist (Erw. 4). 5. Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung dringt nicht durch, wenn die Verwaltung bereit ist, die massgebende Ordnung in allen Fällen durchzusetzen (Erw. 5).

104 IB 108 () from 19. Mai 1978
Regeste: Verordnung über einen Zollzuschlag auf Einfuhren von Rotwein in Flaschen vom 4. Oktober 1976: Bemessung der zuschlagsfreien Menge bei Neuimporteuren. 1. Gesetzmässigkeit der vom Bundesrat getroffenen Ordnung (E. 2). 2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; die Bemessung der gesamten zuschlagsfreien Härtefallreserve hält sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens; hingegen führt die Einzelzuteilung im vorliegenden Fall zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung eines Neuimporteurs (E. 3). 3. Die Berücksichtigung weiterer individueller Bedürfnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt sich nicht (E. 4).

104 IB 205 () from 3. Februar 1978
Regeste: Schlachtviehordnung. Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung durch ein Departement (E. 2). Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 17 Abs. 3 SV in der Fassung von 1976 (E. 3, 4). Vereinbarkeit der sofortigen Inkraftsetzung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und mit Art. 4 BV (E. 5). Liegt in der sofortigen Anwendung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV auf neue Kontingentsberechnungen eine unzulässige Rückwirkung? Frage verneint (E. 6).

118 IB 536 () from 9. Dezember 1992
Regeste: Art. 23 Abs. 1 lit. c LwG und Geflügelverordnung; Pflicht der Importeure zur Übernahme von inländischem Geflügel. 1. Gefährdung des Absatzes einheimischer Erzeugnisse als Voraussetzung für die Übernahmepflicht durch die Importeure; Verhältnis zwischen dem privatrechtlichen Vertrag von Importeuren und Geflügelproduzentenvereinigung einerseits sowie der Übernahmepflicht aufgrund der Geflügelverordnung anderseits (E. 2). 2. Gleichartigkeit zwischen dem eingeführten und dem geschützten bzw. zu übernehmenden Erzeugnis (E. 4). 3. Die Geflügelverordnung selbst verpflichtet nur zur Übernahme von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Produktion. Problematik der indirekten Stützung der privatwirtschaftlichen Marktordnung, nach welcher bisher auch Geflügel aus gewerblich-industrieller Produktion übernommen wurde (E. 5).

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