|
Art. 114 Landwirtschaftliche Forschungsanstalt 178
1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschungsanstalt. 2 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt besteht aus einem zentralen Forschungscampus mit regionalen Forschungszentren und dezentralen Versuchsstationen. Die Versuchsstationen sind auf verschiedene Landesgegenden zu verteilen. 3 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt ist dem BLW unterstellt. 178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). |