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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Art. 146Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.