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Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. 2 Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen. 3 Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar machen oder die Daten an diese weitergeben:
232 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 233 Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde. |