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Art. 168 Einspracheverfahren
1 Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen. 2 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.251 251 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). |