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Art. 177 Bundesrat
1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.283 283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759). |